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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Zweirädern
I. Vertragsabschluß
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche
Vertragsabänderungen.
II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden
zusätzlich berechnet.
III. Zahlung/Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz berechnet, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
IV. Lieferung und Lieferungsverzug
1. Die Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sie sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
3. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, die auf die
Fertigstellung von erheblichem Einfluß sind, Streik, Aussperrung, etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten
Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist
der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand entstandene Schäden, dieses gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden trifft.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstandes gemäß den gesetzlichen Regeln vor.
2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache herausverlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VII. Gewährleistung
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Auslieferung. Bei gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des Verkäufers auf ein Jahr begrenzt.
Die dem Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes bekannten Mängel und Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der
Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht (z. B. bei Wettbewerben und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder auf Veranlassung des Käufers in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die zu dem gerügten Mangel geführt haben oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand

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